Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) – Teil 1 – § 3

Bei der Vorbereitung der Klage bin ich auf ein weiteres Gesetz gestoßen:

BremPolG

Danach wären manche Aktionen der Polizei nachvollziehbar gewesen andere aber auch eindeutig als nicht erlaubt dargestellt. Ich gehe mal die Paragraphen numerisch durch, und teile das auf mehrere Veröffentlichungen auf.

§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Als Beispiel der Entzug meiner Mobiltelefone erscheint mir eine ungeeignete Maßnahme zu sein denn was außer Hilfe zu organisieren wurde damit vermieden.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Ich werde nie wieder die Polizei rufen da mein Glauben an Recht und Ordnung durch diese Willkür gelitten hat. Ist das der erstrebte Erfolg damit ich nicht wieder bei der „Arbeit“ störe?

(3) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Bereits vor meiner Haustür habe ich die Aussage getätigt „ich werde mich in diesem Monat und im nächsten Monat nicht umbringen“ aus Sicht vom 28.02.2014.

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